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Mindestalter für ein DÄ-Konzert? |
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Mindestalter für ein DÄ-Konzert? |
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Was ist das Mindestalter für ein DÄ-Konzert? Oder ist das egal?
__________________ Die Ärzte am 14.11.2007 in Trier und am 10.06.2008 in Luxemburg!!! ...das wird schön ;-)
* www.belafarinrod.rockz.de *
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13.11.2007 15:41 |
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RE: Mindestalter für ein DÄ-Konzert? |
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wie so oft hilft auch hier google
Zitat: |
Es gibt kein generelles zeitliches „Ausgehverbot“.
Nach dem Jugendschutzgesetz (§ 5) ist die Anwesenheit eines Kindes oder Jugendlichen an bestimmten Orten
(Gaststätten, Discos, Kinos etc.) nur ab einem bestimmten Alter und zu einer bestimmten Zeit möglich.
So ist unter 16-Jährigen die Anwesenheit bei öffentlichen (also jedermann zugänglichen) Tanzveranstaltungen
(z. B. Discos) nicht erlaubt, es sei denn, sie werden von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person,
die sich tatsächlich auch um den Jugendlichen kümmert, begleitet.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Wollen sie dort länger bleiben, ist auch das wiederum nur in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten möglich.
Ausnahmeregelungen gelten für Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet werden,
der Brauchtumspflege (z. B. Karnevalsball) oder der künstlerischen Brauchtumspflege (z. B. Volkstanz) dienen.
An diesen Veranstaltungen dürfen auch Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr
ohne Begleitung teilnehmen.
Darüber hinaus kann auch das zuständige örtliche Ordnungsamt Ausnahmen genehmigen.
Bei Pop-, Rock- oder Klassikkonzerten gelten nicht die Anwesenheitsbegrenzungen von Tanzveranstaltungen.
Es sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob hier auch getanzt wird bzw. ob dies vorgesehen ist.
Dann gelten wiederum die entsprechenden Alters- und Zeitgrenzen für öffentliche Tanzveranstaltungen.
Letztlich obliegt dem Veranstalter (nicht der Band !!!) die Einhaltung des Jugendschutzes und der Vorschriften.
Bei Nichteinhaltung drohen dem Veranstalter sehr hohe Bußgelder, bis hin zur Untersagung der Veranstaltung
oder künftiger Veranstaltungen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht die Möglichkeit seitens der Eltern
einen Erziehungsbeauftragten für das Kind ( <16; 16 - 18 ) ausdrücklich zu benennen.
In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können jugendliche Personen zwischen 16 und 18 Jahren an
Veranstaltungen auch nach 24 Uhr teilnehmen.
Die Erteilung der Beauftragung ist formlos, sollte aber zur Nachprüfbarkeit schriftlich mit bestimmten Daten erfolgen.
§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf
Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen
das Lebensalter zu überprüfen.
§ 5
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen
ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren
bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe
durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Beispiel :
Erziehungsbeauftragung (gemäß des Jugendschutzgesetzes)
Hiermit erteile ich als Personensorgeberechtigter (in der Regel Elternteil) den Erziehungsauftrag an
Name, Vorname:_________________________________________________________
Wohnhaft in:____________________________________________________________
Geboren am:____________________________________________________________
Personalausweisnummer:__________________________________________________
um meine Tochter/meinen Sohn
Name, Vorname:__________________________________________
Alter:_____Jahre für die Veranstaltung,
am _____________________________________
als erziehungsbeauftragte Person gemäß des Jugendschutzgesetzes zu begleiten.
Die Heimfahrt und/oder Unterbringung meiner Tochter/meines Sohnes ist gewährleistet.
(Die Personalausweise sind unaufgefordert mit dieser Erklärung vorzuzeigen.)
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Sorgeberechtigte Person (in der Regel Elternteil)
Name, Vorname:_______________________________
Adresse:______________________________________
Tel. erreichbar:________________________ ggf. mobil:__________________________
Datum und Unterschrift des Personenberechtigten:
__________________________________________
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ich hoffe ist klar geworden, also allgemein unter 16 gar nich, es sei denn es gilt als tanzveranstaltung ansonsten mit begleitperson oder dem sogenannten 'Mutti-Zettel'
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Ich sag's meiner Mama, die sagt's deiner Mama und die haut dich dann.
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13.11.2007 15:54 |
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Nessi91
Frau
Dabei seit: 25.10.2007
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Wobei es heißt ja Konzert und Konzert ist ja was anderes wie ne Tanzveranstaltung, oder?
Gut, ich habe jetzt kein Problem, da ich 16 bin und meinen Perso werde ich auch auf jeden Fall dabei haben, aber meine Freundin ist erst 15.
Wobei wir beide oft auf 18 geschätzt werden
Wobei wie schon in so vielen Threads hier angesprochen wurde, denke ich mal nicht, das die niemanden kontrollieren, der nicht allzu jung aussieht.
Bei jemandem der aussieht wie 13 und der ist ohne Eltern da, da denke ich mal, dass auch da nach einem Ausweiß gefragt wird.
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Ich: Ich habe die gleiche Haarfarbe wie Farin
Mein Stiefvater: Und den IQ seiner Gitarre, oder was?
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13.11.2007 20:33 |
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