L'Öö
Banane
Dabei seit: 30.12.2003
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Zitat: |
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
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Quelle
Allerdings weiß ich nicht, ob sich der jeweilige Veranstalter vorbehalten kann, minderjährige Konzertbesucher nicht reinzulassen bzw. die Ausweise einzusammeln und um 22 bzw. 24 rauszurufen...
__________________ I'd rather my flame burn bright than be some puny little pilot light
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von L'Öö: 10.04.2005 18:55.
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